Satzung

Satzung des Gesundheits-Netz-Franken e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist Gesundheits-Netz-Franken mit Sitz in Nürnberg.

Dieser verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist Aufklärungsarbeit an betroffenen Personen und Motivation zur Selbsthilfe zu betreiben, durch:

a) Die Gründung bzw. Unterstützung von Selbsthilfegruppen für eine schnellere und effizientere Informationsweitergabe über die Einhaltung therapeutischer Maßnahmen zwischen Arzt, Kostenträger, Therapeuten, Leistungserbringer, Übungsleiter, u.s.w.

b) Die Vernetzung von medizinischen Interessengruppen, welche an DMP (Disease Management Programmen) sowie IV (Integrierten Versorgungskonzepten § 140, SGB V) teilnehmen.

c) Die Verbindung von individuellen Personenkreisen, die an Überleitungssystemen /-management, Auftragsleitzentralen etc. zur einfacheren Handhabung der DRG (Diagnosis Related Groups) mitwirken.

Damit soll ein Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit geleistet werden.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedereintritt

a) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§ 9) zu richten. Dieser entscheidet über die Annahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 9).
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§9) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig (§ 13). Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 7 Beiträge

Es sind Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Für natürliche Personen wird ein Betrag von 24 Euro jährlich erhoben.

Für juristische Personen beträgt der Beitrag 30 Euro monatlich / 360 Euro im Jahr.

Der Mitgliedsbeitrag ist zum Kalenderjahresanfang fällig. Bei Eintritt ist der Beitrag in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Im Falle eines unterjährigen Ausscheidens aus dem Verein, findet keine anteilige Rückvergütung des Beitrages statt.

Die Form der Beitragszahlung wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

Über die Höhe und Fälligkeit sonstiger Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der wissenschaftliche Beirat

§ 9 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden und
c) dem 3. Vorsitzenden

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 10 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) nach Beschluss der Mitgliederversammlung evtl. weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern (Kassenwart, Schriftführer).

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

Das Amt eines Gesamtvorstandsmitgliedes endet mit Abwahl, freiwilligem Verzicht oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Rechnungsprüfers

b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder

c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder

d) Satzungsänderungen

e) Auflösung des Vereins

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat übernimmt fachliche Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und kann jederzeit nach Bedarf erweitert werden.

§ 13 Beschlussfassung

Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderung und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 , Zweckänderung einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Liquidation

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln in Verbindung mit einem Mitglied des Gesamtvorstandes.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamt ausgeführt werden.

Gründungsmitglieder

Prof. Dr. Eberhard Paul
Dr. Gabriele Lichti
Julia Kunz
Can Hamon
Marianne Stecher
Andreas Struller
Monica Cocomazzi
René Glaubert